Informationen zum Waffengesetz
Auszug aus dem Waffengesetz
§ 42a WaffG
"Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten
- 1.Anscheinswaffen,
- 2.Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
- 3.Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
- 1.für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
- 2.für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
- 3.für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient."
Bitte beachten sie auch weitere Informationen zum Waffengesetz diese erhalten sie hier:
https://www.berlin.de/polizei/service/waffenbehoerde/waffenrecht-uebersicht/